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    springmaus
    Ihr Leiben,

    ich schreibe gerade sehr selten, da ich im Real Life mit einem großen Problem zu kämpfen habe, zu dem ich gern ein paar Meinungen/Erfahrungen hätte.

    Achtung, kann triggern, ich setze keine *



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    Es geht um ein Familienmitglied, von dem ich will, dass es mich in Ruhe lässt.
    Keine Besuche, keine Anrufe, keinerlei Kontakt.
    Das habe ich ihm auch so deutlich gesagt, aber dieser Mensch glaubt nicht, was er nicht glauben will.
    Vor kurzem musste ich ihn handgreiflich vor die Tür setzen, und habe ihm polizeiliche Konsequenzen angedroht, wenn er sich noch mal hier blicken lässt.
    Er hat mir k*rperliche Gew*lt angedroht.

    Ich werde nächste Woche an einem Kurs teilnehmen, bei dem auch die Polizei beratend anwesend sein wird.
    Dort werde ich nachfragen, welche rechtliche Handhabe ich gegen solch einen Menschen habe.

    Habt ihr Erfahrungen mit solchen Situationen?
    Kann man gegen solch einen Menschen eine rechtliche Verfügung erwirken, auch wenn "noch nichts Schlimmes" passiert ist?
    Welche Möglichkeiten gibt es noch?

    Habt vielen Dank!

    springmaus
    hanna
    Liebe Springmaus

    ich bin mir da nicht so ganz sicher, daher mein Tip: Im Frauenhaus anrufen und nachfrage, die wissen bestimmt, was man tun kann, nur so als Anlaufstelle zum Fragen..oder die Telefonseelsorge..., die wissen auch viel...

    :kraft: :listen:
    Hanna
    smilly
    Liebe springmaus,

    das ist ja heftig.

    Mir ist da spontan der Weisse Ring eingefallen. Ich weiß nicht, ob Du den auch in der Nähe hast. Dort arbeiten sehr fähige einfühlsame Rechtsanwälte, die viel Erfahrung mit tr*um*tisierten Menschen haben. Diese arbeiten auch mit der Polizei zusammen. Ich denke, die kennen sich damit bestimmt aus.

    Ich glaube, es gibt von ihnen auch eine Homepage.

    Alles Gute und das hoffentlich bald Ruhe und Sicherheit bei Dir einkehrt.

    smilly
    calendula
    hallo springmaus,

    ich bin mir da auch nicht so sicher, ob du eine rechtliche verfügung erwirken kannst, aber wenn du dich durch ihn bedroht fühlst, dann wird man doch sicherlich etwas gegen ihn erwirken können...vielleicht soetwas das er einen gewissen abstand zu dir einhalten muß...

    bei dem kurs den du machen wirst, kann dir bestimmt geholfen werden, die werden dir sicherlich ganz konkret sagen können, wie du vorgehen kannst...
    auf jedenfall hört es sich nach einem mühseligen weg an zu dem ich dir eine portion kraft und gutes durchhalte vermögen wünsche und das alles seinen guten weg geht...

    gruss
    calendula
    leonidensucher
    ich denke du kannst dir auf jeden fall eine anwaltliche verfügung holen, die allerdings dann keinen strafrechtlichen hintergrund hat- will sagen, bedrängt dich diese person nach wie vor hast du keine rechtliche handhabe.

    allerdings gibt es seit einiger zeit das gesetz gegen stalker / stalken, vielliecht ist das auf dich anwendbar?

    Beitrag ergänzt um 21:56 Uhr:
    Mit Gesetz vom 22. März 2007, in Kraft getreten am 31. März 2007, wurde in das deutsche Strafgesetzbuch der Straftatbestand der „Nachstellung“ eingeführt (§ 238). Eine einfache Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Höhere Strafrahmen gelten, wenn der Täter eine Lebensgefahr schafft oder die Tat ein Todesopfer gefordert hat. In letzteren Fällen gelten aufgrund des gleichzeitig geänderten § 112a geringere Anforderungen an die Untersuchungshaft. Die einfache Nachstellung wird nur auf Antrag verfolgt (§ 238 Abs. 4 StGB), wenn nicht die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Auch bei Vorliegen eines Antrag verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat nur, wenn sie ein öffentliches Interesse bejaht (§ 376, mit Möglichkeit der Nebenklage, § 395 Abs. 1 Nr. 1 e)); im übrigen ist die verletzte Person auf den Weg der Privatklage verwiesen (§ 374 Abs. 1 Nr. 5).

    Strafrechtliche Praxis [Bearbeiten]

    Opfer von Stalking haben die Möglichkeit, bei Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken, die auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassen werden können und beispielsweise aus der Anordnung bestehen können, sich der Wohnung des Opfers nicht zu nähern. Ein Beispiel aus der obergerichtlichen Spruchpraxis bildet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg.[1]

    Soweit auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes eine Unterlassungsverfügung gegen einen Stalker erlassen wird und dieser gegen die in der Verfügung festgelegten Verbote verstößt, stellt dieser Verstoß ein strafbares Verhalten nach § 4 Gewaltschutzgesetz dar. Streng genommen handelt es sich dabei dann nicht um die Strafbarkeit von Stalking an sich, sondern vielmehr um die Strafbarkeit wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung. Schon in den 1970er Jahren gingen die Gerichte gegen Telefonterror vor.[2]

    Entwicklung [Bearbeiten]

    Im August 2005 hatte das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der einen neuen § 241b für das Strafgesetzbuch (StGB) vorsah.[3]

    Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes wurde 2005 kontrovers diskutiert, da man der Ansicht war, die bestehenden Gesetze würden den Betroffenen ausreichende Möglichkeiten zur Strafverfolgung bieten. Vielmehr sollten die bestehenden straf-, zivil- und polizeirechtlichen Möglichkeiten konsequenter angewendet werden. Außerdem wurde konkrete Kritik am dargestellten Gesetzesentwurf geübt, beispielsweise hinsichtlich der Verfassungskonformität infolge der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Gesetzesentwurf zu § 241 b Strafgesetzbuch fiel mit dem vorzeitigen Ende des Bundestages der Diskontinuität anheim.

    2006 wurde ein neuer Gesetzentwurf zum Stalking unter § 238 StGB im Bundestag eingebracht, der Ende 2006 im Bundestag und im Februar 2007 im Bundesrat verabschiedet wurde. Hier sind Freiheitsstrafen für die Täter bis zu 10 Jahren vorgesehen, je nach Auswirkung der Tat auf das Opfer. Durch eine Änderung des § 112a StPO (Haftgrund Wiederholungsgefahr) wird ein besserer Schutz der Opfer möglich sein.

    Der § 238 StGB lautet wie folgt:

    (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
    1. seine räumliche Nähe aufsucht,
    2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
    3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
    4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
    5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt,
    und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

    (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

    Rechtliche Mittel [Bearbeiten]

    Das Problem „Stalking“ trat bei Gerichten, Staatsanwälten und der Polizei erst langsam ins Bewusstsein. Häufig wurden Opfer nicht ernstgenommen. Auf der anderen Seite waren Polizei und Staatsanwaltschaft bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen häufig in ihrem Handlungsspielraum beschränkt.

    In den USA ist das Phänomen Stalking weitaus bekannter als in Deutschland. Es existieren nur wenige Kliniken, die sich auf die Behandlung von Stalkern spezialisiert haben. Ein durchschnittlicher Stalkingfall dauert etwa ein Jahr. Es sind Fälle bekannt, wo ein Stalker sein Opfer zehn Jahre belästigte. Oft hatten Stalker und Opfer eine mittel- oder langfristige Liebesbeziehung vor Beginn des Stalkings.

    Täter können in Deutschland unter Voraussetzung des § 112 a StPO (Haftgrund Wiederholungsgefahr) in Untersuchungshaft genommen werden. Dies bietet unter den engen Voraussetzungen des § 112 a StPO einen verbesserten Schutz der Opfer vor Wiederholungstätern. Damit wird die Untersuchungshaft auch weiterhin für verfahrensfremde Zwecke angeordnet.

    Ein Opfer hat nach beispielsweise der polizeilichen Anzeigenerstattung die Möglichkeit sich nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) eine oder mehrere Schutzanordnungen in der Regel beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken.

    Eine entsprechende Schutzanordnung nach § 1 I GewSchG stellt die Zuwiderhandlungen gegen die persönlich Freiheit und Unversehrtheit unter Strafe, sofern ein Vorsatz begründet ist.Diese können je nach Verhältnismäßigkeitsgründen aufgrund des Wortes „insbesondere“ im § 1 I 3 GewSchG auch unbefristet sein, entgegen einer rein zivilrechtlichen Schutzanordnung nach § 794 ZPO. Diese ist in der Regel auf 1 Monat befristet und wird nur auf Antrag des Opfers verlängert entgegen einer Anordnung aus dem GewSchG.

    Ein Verstoß gegen § 794 ZPO stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, wogegen ein Verstoß gegen eine Anordnung des GewSchG ein Straftat darstellt und weitere strafrechtliche Maßnahmen gegen den Täter eröffnet.

    Entsprechende Schutzanordnungen nach § 1 II GewSchG richten sich in erster Linie gegen die Rechtsgutverletzungen Bewegungsfreiheit Eigentum und Besitz.

    Im weiteren werden durch die Formulierungen "insbesondere" sämtliche Formen des Betretens, Annäherns, Kontaktaufnahme, auch gegenüber Dritten sowie eigenen Rechtsgütern unter Strafe gestellt. Hiervon sind also Handlungs-, Unterlassungs- und Verhaltensformen, sowie alle Räumlichkeiten erfasst.

    Erfahrungen mit der gerichtlichen Bestrafung gegen Verstöße des GewSchG liegen noch nicht repräsentativ vor.

    Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Polizeiarbeit scheint sich die sogenannte Gefährderansprache gegenüber unmittelbar betroffenen Tätern zu bewähren, da nach Auswertung mehrerer Studien, unter anderen der Darmstädter Studie, eine staatliche Reaktion innerhalb der ersten 48 Stunden eine nachhaltige und zu 80% beendende Wirkung beim Täter hinterlässt, da er mit seinem Handeln aus der Anonymität herausgeholt wird und ihm die rechtlichen und tatsächlichen Grenzen seines Handelns aufgezeigt und angedroht werden. Diese sind dem Täter, der sich in vielen Fällen selbst in der Opferrolle wähnt, oft nicht, oder nicht in diesem Ausmaß, bekannt.

    quelle wikipedia
    springmaus
    Danke Leonidensucher für diesen Text.
    Jetzt ist mir einiges klarer. Bereits die Androhung einer Gewalttat ist somit ein - wie sagt man? - Straftatbestand.
    Ich werde mich bei dem Kurs sehr genau über meine Handlungsmöglichkeiten erkundigen und auch Hilfe anfordern.
    Einen großen Dank auch für den Tip mit dem Frauenverein. Ich werde mich dort hinwenden, und ebenfalls Unterstützung holen.

    Habt Dank für die Kraftwünsche. Ich kann sie im Moment sehr gut gebrauchen :ziegel:

    :danke:

    springmaus
    springmaus
    Hallo nochmal,

    da es vielleicht für die eine und andere hier auch ein wichtiges Thema ist, gebe ich mal kurz eine Zusammenfassung, was mir die Polizei zu dem Thema gesagt hat.

    Der eigene Wohnraum (auch Grundstück) muss eine sichere Zone für jeden Menschen sein. Wer sich unerwünschten Zutritt beschafft, kann per Anwalt oder auch per Polizei zur Rechenschaft gezogen werden.

    Die Androhung von Gewalt ist ebenfalls keine Bagatelle. Man muss nicht warten, bis jemand diese Drohung in die Tat umsetzt, sondern kann sich sofort bei einem Anwalt eine Verfügung holen, mit der demjenigen untersagt wird, sich mir, meinen Kindern, meinem Haus/Grundstück zu nähern.
    Wenn er gegen diese Verfügung verstößt, ist das ein Straftatbestand, der mit Geld- und Haftstrafen geahndet wird.

    Frauenvereine helfen einem bei der Suche nach Anwälten, oder bei akuten Problemen.

    Für mich war es schon mal sehr erleichternd, dass ich von den Polizisten in diesem Kurs sehr ernst genommen wurde.
    Sie haben mir auch Mut gemacht, mit diesem Problem nicht "in der Familie" zu bleiben.

    Ich hoffe jetzt mal, dass ich nicht zu diesem Schritt greifen muss, aber ich habe mich mit meinem Mann abgesprochen. Bei der nächsten auch nur ansatzweise bedrohlichen Situation werde ich mir eine Verfügung holen, "Skandal" hin oder her.

    Ich hätt nie gedacht, dass ich mal wirklich zu solchen Mitteln greifen muss, aber manche Menschen glauben einem wohl nur dann, wenn man es von Anwalt und Co. bestätigen lässt. :igit:

    Danke für euer Da-Sein.

    Springmaus